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   FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11 Kg   

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https://dejure.org/2012,8089
FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11 Kg (https://dejure.org/2012,8089)
FG Münster, Entscheidung vom 29.02.2012 - 11 K 2570/11 Kg (https://dejure.org/2012,8089)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 11 K 2570/11 Kg (https://dejure.org/2012,8089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1281
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE nn, juris; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, juris).

    Die Abgrenzung, ob es sich um ausbildungsbedingten Mehrbedarf oder um Kosten der privaten Lebensführung handelt, kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08, a.a.O.).

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen bzw. das Kind zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2011, a.a.O.).

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 5/04

    Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule keine vorab entstandenen

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt dabei den Werbungskostenbegriff (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717).

    Diese Voraussetzungen sind bei dem Besuch von allgemeinbildenden Schulen, wozu auch das Gymnasium gehört, typischerweise nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort Ausbildungskosten).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Sie verweist auf ihre EE vom 20.06.2011 und ist der Ansicht, dass hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Pflichtversicherung die aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 11.01.2005 (Az. 2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ff) ergangene Regelung auf die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen entsprechend anzuwenden sei.
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Da auch für die Bestimmung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs die für den Werbungskostenbegriff geltenden Grundsätze anwendbar sind, ist für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen zu fordern (vgl. BFH-Urteile vom 04. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403 und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884).
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Da auch für die Bestimmung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs die für den Werbungskostenbegriff geltenden Grundsätze anwendbar sind, ist für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen zu fordern (vgl. BFH-Urteile vom 04. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403 und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Satz 2 und Satz 5 des § 32 Abs. 4 EStG sowie dem damit verfolgten Zweck (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000, VI R 62/97, BStBl. II 2001, 491).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00

    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Dabei sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendungen betreffenden steuerlichen Vorschriften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BStBl. II 2002, 12).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten gemäß § 9 EStG im Rahmen einer Einkunftsart des Kindes berücksichtigt werden, sind gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24).
  • BFH, 27.10.2011 - III R 92/10

    Kindergeldanspruch: Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für eine private

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 38/08, BFHE nn, juris; vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, juris).
  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

    Auszug aus FG Münster, 29.02.2012 - 11 K 2570/11
    Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Erststudium können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (vgl. FG Düsseldorf 3 K 1332/09 Kg, DStZ 2011, 890).
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